der Rießner Gase GmbH

Stand: 02/2019

 

  1. Bestellung
    Bestellungen der Rießner-Gase GmbH, nachfolgend kurz Rießner genannt, sind nur in schriftlicher Form gültig. Mündliche Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtswirksam zu sein.


  2. Preis
    Der/Die vorgenannte(n) Preis(e) gilt/gelten als Festpreis(e), zuzüglich der derzeit gültigen Mehrwettsteuer. Diese bleiben solange bestehen, bis neue Vereinbarungen getroffen wurden. Sollte nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden sein, sind sämtliche Lieferungen frei Werk Lichtenfels, handelsüblich verpackt, vorzunehmen.


  3. Gefahrübergang
    Die Gefahr des Versandes bis zur Übernahme bzw. Inbetriebnahme durch Rießner-Personal hat der Auftragnehmer zu tragen.

  4. Vorschriften
    Der Auftragnehmer sichert Rießner zu, dass alle Lieferungen den einvernehmlich festgelegten Qualitäts- u. Lieferstandards und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und vorgeschriebene Gesetze und behördliche Verordnungen und Sicherheitsvorschriften für die ordnungsgemäße Herstellung des Produktes vorliegen bzw. eingehalten werden.
    Der Auftragnehmer sichelt Rießner ferner zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Produkte weder Bestandteile noch Stoffe enthalten, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland sowie der EU aufgrund der einschlägigen nationalen und/oder europarechtlichen Bestimmungen nicht verkehrsfähig sind und/oder gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte überschreiten.
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften der DGUV Vorschrift 1 sowie der maßgeblichen Vorgaben des staatlichen Regelwerks/Unfallversicherungs-RegeIwerks einzuhalten.

  5. Leistungserbringung
    Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte die Rießner-Besuchsbedingungen und Hausordnung einhalten.
  6. Garantie

    Die Gewährleistung bzw. Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahmedatum, sofern vom Auftragnehmer nicht eine längere Frist gewährt wird.


  7. Ersatzteilverpflichtung

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 10 Jahren ab Lieferdatum alle evtl. benötigten Ersatzteile, welche eine einwandfreie Funktion des Produktes gewährleisten, zu liefern.


  8. Unterlagen
    Sämtliche technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Handbücher, TÜV-Bescheinigungen etc., sind Rießner bei Inbetriebnahme der Anlagen bzw. bei Anlieferung des Produkts auszuhändigen. Das Nichtvorliegen dieser Unterlagen berechtigt Rießner zum Rückbehalt des Zahlungsanspruches.

  9. Übertragung von Rechten
    Der Lieferer ist nicht berechtigt, den Auftrag ohne unsere schriftliche Zustimmung d. Dritte ausführen zu lassen.
  10. Lieferungen und Leistungen
    Jede Lieferung von Waren muss Dokumente umfassen, die mindestens die folgenden Angaben und etwaige zusätzlich von Rießner geforderte Informationen enthalten: Bestellnummer, Beschreibung der Waren und Name des Auftragnehmers, Menge oder Anzahl und Lieferort.  Der Auftragnehmer erbringt die Lieferungen und Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten.

  11. Lieferzeiten und Verzug
    Festgelegte Lieferzeiten sind verbindlich. Die Fristen beginnen zu laufen mit Datum des Auftragseinganges beim Auftragnehmer. Ein Lieferterminverzug des Auftragnehmers berechtigt Rießner, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1 % je Woche, max. 10 % der Auftragssumme, ohne Vorlage eines Schadensnachweises durch Aufrechnung geltend zu machen. Rießner ist nicht daran gehindert, einen tatsächlich entstandenen, höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Im Gegenzug bleibt dem Auftragnehmer der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In Fällen von höherer Gewalt entfällt der Schadensersatz.
    Der Auftragnehmer hat Rießner jede Termingefährdung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch wenn er davon ausgeht, dass Rießner die Umstände und Gründe bereits bekannt sind.
  12. Datenschutz
    Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw verarbeitet werden.


  13. Abnahme und Erfüllungsort

    Wurde nichts anderes vereinbart, wird die gelieferte Ware erst bei Eingang im Werk Rießner auf Beschaffenheit geprüft. Erst nach Abnahme und Gutbefund gilt die Lieferung als erfüllt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, die nach der Abnahme auftreten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


  14. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverkehr
    Rechnungen, die vom 01 . bis 15. eines Monates eingehen, werden unter Berücksichtigung des vereinbarten Skontos am 30./31 . des Monats gezahlt Rechnungen, die vom 16. bis 31. eines Monates eingehen, werden unter Berücksichtigung des vereinbatten Skontos am 15. des Folgemonates gezahlt.

                   Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Umsatzsteuerrechts muss die Rechnung insbesondere folgende Angaben enthalten:

    •    Vollständiger Name und Anschrift des Auftragnehmers und Leistungsempfängers
    •    Steuer - oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
    •    Fottlaufende und eindeutige Rechnungsnummer des Auftragnehmers
    •    Liefer- und Rechnungsdatum
    •    Zeitpunkt der beauftragten Leistung
    •    Handelsübliche Bezeichnung der beauftragten Leistung
    •    Mengenangabe
    •    Nettobetrag (nach Steuersätzen aufgeschlüsselt)
    •    Steuersatz, Steuerbetrag (nach Steuersätzen aufgeschlüsselt)
    •    Hinweis auf Steuerbefreiungen


  15. Gerichtsstand
    Als Gerichtsstand gelten die für Lichtenfels/Bayern örtlich zuständigen Gerichte.