21.08.2008
Verwendung von Propan und Campinggas
Gemäß § 107 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung möchten wir auf nachfolgenden Sachverhalt bezüglich der Verwendung von Propan und Campinggas hinweisen.
Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen:
„Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“