24.03.2021
INFORMATION zu
Belüftung von Fahrzeugen bei Gasetransporten.
Nachdem die Informationen zu Belüftung von Fahrzeugen (CV 36 – Belüftung von Fahrzeugen – gültig ab 01.07.2021), welche durch die Fa. Rießner-Gase GmbH seit 2020 kommuniziert wurden, bei einigen Kunden und Lagern zu Fragen geführt haben, nochmals
nachfolgend eine Erläuterung hierzu:
Bei Transporten von Gasen war vom Gesetz, bzw. den Vorschriften, schon immer eine „ausreichende Belüftung“ gefordert.
Somit hat sich von der Sach- und Rechtslage nichts verändert.
In der ADR (Europäisches Recht zum Gefahrguttransport) war, als Ausnahme die Sondervorschrift CV 36 beschrieben. Hier war es möglich, unter Zuhilfenahme von Schildern mit entsprechenden Aufschriften auf die Nichtbelüftung des Fahrzeugs, und somit der Gefahr einer Gasanreicherung hinzuweisen.
In der RSEB (Vorschriften für Gefahrgutkontollen durch Behörden) wurde dies aber schon erheblich eingeschränkt, so das Fahrzeugen mit welchen Gasetransporte regelmäßig oder öfter durchgeführt werden, keine Nutzung dieser Sondervorschrift CV 36 erlaubt ~, bzw. trotzdem Bußgeldbewährt war.
Damit steht für alle Gasetransporte fest:
Eine ausreichende Belüftung des Laderaumes ist gesetzliche Vorschrift!
Eine Ausnahme zur ausreichenden Belüftung besteht, wenn sichergestellt ist das (bauartbedingt) sichergestellt oder nachgewiesen ist das kein Gasaustausch zwischen Laderaum und Fahrgastzelle/Fahrerhaus erfolgen kann. (s. hierzu IGV-PP-03T-Rev1 - Ausreichende Belüftung beim Gasetransport des Industriegaseverbandes).
Ausnahmen gelten hierzu lediglich für Privatpersonen, Transporte durch Handwerker/Servicepersonen und Notfallbeförderungen (s. ebenfalls IGV-PP-03T-Rev1)
Rießner-Gase GmbH
J. Knoch 24.03.2021